Mit einer infrastrukturellen Neuaufstellung geht das Präsidium Technik, Logistik und Service der Polizei Baden-Württemberg (PTLS Pol) derzeit einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung und Neugestaltung der polizeilichen Informations- und Kommunikationstechnik. Diese Neuaufstellung wird es dem PTLS Pol einerseits ermöglichen, Fachanwendungen zukünftig sicherer betreiben und bereitstellen zu können. Andererseits eröffnen sich durch sie bedeutsame Potenziale der Anwendungsentwicklung. Die konsequente Nutzung dieser Potenziale wird dazu führen, dass neue IT-Services für die Polizei schneller und mit einer höheren Servicequalität entwickelt, bereitgestellt und gesteuert werden.
Der derzeit stattfindende Wandel markiert somit den Auftakt zur digitalen Transformation des PTLS Pol und der Polizei in Baden-Württemberg. Diese digitale Transformation der Polizei wird einen wichtigen Beitrag zur inneren Sicherheit in Baden-Württemberg leisten und Impulse geben für das Bundesprogramm P20, dem Programm für die Harmonisierung und Modernisierung der polizeilichen IT-Architektur in Bund und Ländern. Diese digitale Transformation wird dafür sorgen, dass Baden-Württemberg die Ziele der Saarbrücker Agenda umsetzen kann. Die digitale Transformation ist kein Automatismus, sondern bedarf einer Reihe weitreichender Veränderungen.
Zu den wesentlichsten dieser Veränderungen gehören, erstens, die Stabilisierung der Fachanwendungen, die nicht kurzfristig auf eine neue Infrastruktur migriert werden können. Zweitens, die iterative strukturelle Verbesserung der bestehenden Fachanwendungen aus technischer Sicht sowie die strategische Weiterentwicklung des Anwendungsportfolios mit dem Ziel einer höheren IT-Abdeckung der Polizeifachlichkeit. Und drittens, Veränderungen aus dem Programm P20, dessen Auswirkungen bereits 2026 mit der Migration des Vorgangsbearbeitungssystems ComVor zu IGVP für fast alle Beschäftigten der Polizei Baden-Württemberg und deren Partnerländer im täglichen Arbeitsalltag erfahrbar werden. Weiterhin ist es wichtig, insbesondere bei einer längerfristigen Betrachtung, dass die Polizei BW in dieser neuen strukturellen Aufstellung adaptierbare Schnittstellen bildet, an die sich die Partner und Dienstleister andocken können, ohne eine Abhängigkeit des Kunden Polizei zu erzeugen.
All diese Veränderungen haben gemeinsam, dass sie nicht allein technische Lösungen darstellen, sondern organisatorische Auswirkungen auf die Polizei Baden-Württemberg stets berücksichtigt werden müssen.
Der vorliegende Rahmenvertrag verfolgt das Ziel, der Polizei Baden-Württemberg Unterstützung bei diesen technischen wie organisatorischen Aufgaben zu bieten. Aus dieser Rahmenvereinbarung ist die Polizei der IGVP-Kooperationsländer ebenso abrufberechtigt.
Die unter dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen können bezogen auf den Vertragszeitraum von zwei Jahren bis zu einer Höchstmenge von 84 Millionen Euro abgerufen werden.
Für jedes weitere optionale Verlängerungsjahr können Leistungen bis zu einer Höchstmenge von 42 Millionen Euro bezogen werden.
Die geschätzte voraussichtliche Abnahmemenge beträgt bezogen auf den Vertragszeitraum von zwei Jahren 63,4 Millionen Euro (120 VZ).
Für jedes weitere optionale Verlängerungsjahr beträgt die geschätzte voraussichtliche Abnahmemenge 31,7 Millionen Euro (120 VZ).
Bei den Angaben in Klammern handelt es sich um die voraussichtlich benötigten Vollzeitstellen VZ (Personenangaben). Die voraussichtliche Abnahmemenge ergibt sich aus den benötigten Vollzeitstellen mal einem angenommenen geschätzten durchschnittlichen Tagessatz von 1.200,- EUR mal 220 Personentagen pro Jahr. Die Höchstabnahmemenge ergibt sich aus der voraussichtlichen Abnahmemenge plus einem Puffer.
Es handelt sich dabei jedoch lediglich um erwartete Mengen. Mehr- oder Mindermengen sind möglich.
Der Auftraggeber sichert zu, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden. Möglich bleiben jedoch im Rahmen des § 132 GWB zulässige Abweichungen in Absprache mit dem Auftragnehmer. Der Rahmenvertrag endet nicht durch Erreichen der Höchstabnahmemenge.
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in Textform mit, wenn 80 % der Höchstabnahmemenge erreicht sind.
Eine Freigabe der erforderlichen Haushaltsmittel steht bei Abschluss dieser Rahmenvereinbarung noch aus und die Erteilung der Einzelaufträge setzt die vorherige Freigabe der dafür erforderlichen Haushaltsmittel voraus.
Eine Mindestabnahmemenge wird nicht vereinbart. Aus der Rahmenvereinbarung besteht keine Abnahmeverpflichtung seitens des Auftraggebers.
Insbesondere besteht seitens des Auftraggebers keine Verpflichtung zur Abnahme von Leistungen soweit seitens des Auftraggebers anderweitige vertragliche Verpflichtungen bestehen, Leistungen ähnlicher Art aus bereits bestehenden oder anderweitigen Verträgen abzurufen. Seitens des Auftraggebers kann aufgrund des für die Rahmenvereinbarung sehr offen gehaltenen Leistungsspektrums nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Überschneidungen zu bestehenden/anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen kommen kann. Die Entscheidungshoheit in diesem Fall, aus welchem Vertrag Leistungen abgerufen werden, obliegt allein dem Auftraggeber.