Eintragung in einem Handelsregister
Der Wirtschaftsteilnehmer ist in den einschlägigen Handelsregistern seines Niederlassungsmitgliedstaats verzeichnet.
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Für den Beleg zur Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gelten die folgenden Bedingungen
(siehe hierzu Vergabeunterlagen; Abschnitt 5):
EIGENERKLÄRUNG
Hiermit wird erklärt, dass
- die Ausschlussgründe gem. § 123 GWB (Zwingende Ausschlussgründe) nicht vorliegen.
- die Ausschlussgründe gem. § 124 GWB (Fakultative Ausschlussgründe) nicht vorliegen.
- über das Vermögen des Bieters kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
- sich der Bieter nicht in Liquidation befindet,
- der Bieter nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
- der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt hat,
- der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt und dass ausschließlich Personal eingesetzt wird, für das die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung im Rahmen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses abgeführt werden,
- eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung aller Schadensersatz- und oder Regressansprüche wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe während der gesamten Vertragslaufzeit besteht. Sofern der Versicherungsschutz nicht mehr besteht, wird dies unverzüglich angezeigt. Folgende Deckungssumme pro Schadensfall ist mindestens vorhanden:
o 2.500.000 EUR für Personenschäden
o 1.000.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden
- der Bieter im Vergabeverfahren nicht vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat,
- der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitteilen wird und auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorlegen wird,
- der Bieter die Verpflichtung einhält, nur Nachunternehmer einzusetzen, die ebenfalls alle vorgenannten Kriterien erfüllen und dieses auch per Einzelnachweis belegen können.
Der Bieter ist sich bewusst, dass eine falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung seinen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb zur Folge haben kann.