Zwingende Ausschlussgründe
Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind einzureichen:
1) Eigenerklärung, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen bzw. keine rechtskräftig festgesetzten Geldbußen nach § 30 OWiG wegen der in § 123 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen und kein Verstoß gegen diese Straf-tatbestände auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann.
2) Eigenerklärung, dass der Bewerber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (u.a. auch zur Berufsgenossenschaft) ordnungsgemäß nachgekommen ist bzw. sich zur Zahlung verpflichtet hat.
3) Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder sein Unterneh-men, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft auf einer der in den Anlagen zu den Verordnungen 881/2002 und 2580/2001 sowie der Anlage des Standpunktes des Rates 2001/931/GASP befindlichen Ter-rorlisten erscheint.
4) Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Uk-raine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die ei-nen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören.
Fakultative Ausschlussgründe
Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind einzu-reichen:
1) Eigenerklärung, dass der Bewerber zahlungsfähig ist, über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und sich der Bewerber nicht in Liquidation be-findet.
2) Eigenerklärung, dass der Bewerber keine schwere Verfehlung getroffen hat
3) Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämp-fungsgesetz - SchwarzArbG) führen können.
4) Eigenerklärung, dass der Bewerber keine wettbewerbsbeschränkenden Ver-einbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat.
5) Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.